Rechtsprechung
   BFH, 14.11.2007 - XI R 32/06   

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https://dejure.org/2007,5106
BFH, 14.11.2007 - XI R 32/06 (https://dejure.org/2007,5106)
BFH, Entscheidung vom 14.11.2007 - XI R 32/06 (https://dejure.org/2007,5106)
BFH, Entscheidung vom 14. November 2007 - XI R 32/06 (https://dejure.org/2007,5106)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 1; ; EStG § ... 4 Abs. 3; ; EStG § 24 Nr. 2; ; EStG § 34; ; AO § 164 Abs. 1; ; AO § 174 Abs. 5 Satz 1; ; UmwStG § 24; ; UmwStG § 24 Abs. 2; ; UmwStG § 24 Abs. 2 Satz 1; ; FGO § 60 Abs. 3; ; FGO § 123 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 1, 3, § 24 Nr. 2; UmwStG § 24
    Praxiseinbringung; zurückbehaltene Forderungen

  • datenbank.nwb.de

    Versteuerung von Forderungen, die anlässlich einer Praxiseinbringung zurückbehalten wurden; Antrag auf Beiladung nach § 174 Abs. 5 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Einbringung einer Einzelpraxis - "Steuerpause" durch Zurückbehaltennoch nicht erfüllter Honorarforderungen

  • IWW (Kurzinformation)

    Steuergestaltung - Bundesfinanzhof eröffnet weiteren Gestaltungsspielraum bei Kooperationen

  • IWW (Kurzinformation)

    Einbringung eines Einzelbüros - "Steuerpause" durch Zurückbehaltennoch nicht erfüllter Honorarforderungen

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Keine sofortige Versteuerung von zurückbehaltenen Forderungen

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Betriebsveräußerung
    Gewinne aus Betriebsveräußerungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
    Zurückbehaltung unwesentlicher Wirtschaftsgüter
    Grundsätzliches zum Restbetriebsvermögen
    Liebhaberei
    Gewinnprognose
    Totalgewinn

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 3, EStG § 4 Abs 1, UmwStG § 24
    Betriebsvermögen; Einbringung; Einnahmeüberschussrechnung; Forderung; Personengesellschaft; Übergangsgewinn; Verbindlichkeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 13.09.2001 - IV R 13/01

    Einbringung bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

    Auszug aus BFH, 14.11.2007 - XI R 32/06
    Die Vorinstanz weiche von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. September 2001 IV R 13/01 (BFHE 196, 546, BStBl II 2002, 287) ab.

    Das Urteil in BFHE 196, 546, BStBl II 2002, 287, dem die Kläger eine gegenteilige Aussage entnähmen, betreffe einen Fall der Buchwerteinbringung und sei daher für den Streitfall, in dem es um eine Einbringung zu Teilwerten gehe, unergiebig.

    aa) Ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt und sein Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft einbringt, ist zwar --abgesehen von Fällen der Buchwertfortführung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 196, 546, BStBl II 2002, 287)-- grundsätzlich so zu behandeln, als wäre er im Zeitpunkt der Einbringung zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG übergegangen (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1979 IV R 69/74, BFHE 129, 380, BStBl II 1980, 239).

    Davon geht auch der IV. Senat des BFH (vgl. Urteil in BFHE 196, 546, BStBl II 2002, 287) aus.

  • BFH, 18.10.1999 - GrS 2/98

    Entgeltliche Aufnahme eines Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 14.11.2007 - XI R 32/06
    Auf der Grundlage der Einbringungsbilanz wird der Einbringungsgewinn ermittelt (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123).

    Das FG hat die Kläger in der mündlichen Verhandlung zwar darauf hingewiesen, dass es im Hinblick auf den Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123 fraglich sei, ob die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf den hälftigen Veräußerungsgewinn zutreffend sei.

  • BFH, 13.12.1979 - IV R 69/74

    Freiberufliche Praxis - Veräußerungsgewinn - Teilleistung - Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 14.11.2007 - XI R 32/06
    aa) Ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt und sein Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft einbringt, ist zwar --abgesehen von Fällen der Buchwertfortführung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 196, 546, BStBl II 2002, 287)-- grundsätzlich so zu behandeln, als wäre er im Zeitpunkt der Einbringung zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG übergegangen (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1979 IV R 69/74, BFHE 129, 380, BStBl II 1980, 239).

    Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG letztlich zu dem gleichen laufenden Gesamtgewinn führt, wie er auch bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG angefallen wäre (vgl. BFH-Urteil in BFHE 129, 380, BStBl II 1980, 239).

  • BFH, 22.09.1999 - XI R 46/98

    Betriebliche Rentenverpflichtung nach Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 14.11.2007 - XI R 32/06
    Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Zurückbehaltung betrieblicher Verbindlichkeiten im Falle einer Aufgabe oder einer Veräußerung des Betriebs (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 1999 XI R 46/98, BFHE 190, 323, BStBl II 2000, 120, m.w.N.) gelten bei einer Einbringung i.S. des § 24 UmwStG entsprechend.

    Danach bleiben weiter bestehende Verbindlichkeiten "passives Restvermögen", wenn sie nicht aus Veräußerungserlösen oder durch Verwertung zurückbehaltener Wirtschaftsgüter abgedeckt werden können oder wenn der Tilgung Hindernisse entgegenstanden, die eine Verrechnung der Schulden mit den Erlösen aus den Aktivwerten nicht zuließen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 190, 323, BStBl II 2000, 120).

  • BFH, 25.02.1975 - VIII R 84/69

    Einbringung - Einzelunternehmen - Personengesellschaft - Beteiligtenvereinbarung

    Auszug aus BFH, 14.11.2007 - XI R 32/06
    Es ist vielmehr unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter mit der Einbringung der Praxis ihre Eigenschaft als Betriebsvermögen verlieren oder ob in der Zurückbehaltung der Wirtschaftsgüter eine Entnahme liegt (vgl. BFH-Urteil vom 25. Februar 1975 VIII R 84/69, BFHE 115, 429, BStBl II 1975, 571).

    aa) Bestehen besondere Anhaltspunkte für eine geschäftliche Verwertung innerhalb einer absehbaren Zeit nach der Einbringung, so können zurückbehaltene Wirtschaftsgüter weiterhin Betriebsvermögen (sog. Restbetriebsvermögen) darstellen; dem Steuerpflichtigen bleibt es im Rahmen des rechtlich Möglichen unbenommen, zurückbehaltene Wirtschaftsgüter bis zu ihrer Veräußerung oder Übernahme in das Privatvermögen als Betriebsvermögen zu behandeln (vgl. BFH-Urteil in BFHE 115, 429, BStBl II 1975, 571).

  • BFH, 13.03.1997 - III R 300/94

    Gestaltungsmißbrauch hinsichtlich sachlicher Verflechtung

    Auszug aus BFH, 14.11.2007 - XI R 32/06
    Die fehlende Beteiligung der GbR hat gemäß § 174 Abs. 5 Satz 1 AO lediglich zur Folge, dass ihr gegenüber keine Folgerungen aus einer Aufhebung oder Änderung des von den Klägern angefochtenen Steuerbescheids gezogen werden können (vgl. BFH-Urteil vom 13. März 1997 III R 300/94, BFH/NV 1997, 659, m.w.N.).
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus BFH, 14.11.2007 - XI R 32/06
    Denn eine betriebliche Verbindlichkeit behält diese Eigenschaft in der Regel bis zu ihrem Erlöschen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C.II.3.b der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 10.02.1994 - IV R 37/92

    Bestrittene Schadensersatzforderungen bleiben auch nach Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 14.11.2007 - XI R 32/06
    Die Abwicklung betrieblich begründeter Forderungen ist grundsätzlich dem betrieblichen Bereich zuzuordnen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Februar 1994 IV R 37/92, BFHE 174, 140, BStBl II 1994, 564, unter 2.a).
  • BFH, 17.04.1996 - X R 128/94

    Betriebsveräußerung unter Zurückbehaltung nicht wesentlicher Betriebsgrundlagen

    Auszug aus BFH, 14.11.2007 - XI R 32/06
    Auch bei einer Betriebsveräußerung verlieren zurückbehaltene Wirtschaftsgüter nicht ihre Eigenschaft als Betriebsvermögen, wenn der Steuerpflichtige die Absicht hat, diese allmählich zu veräußern (vgl. BFH-Urteil vom 17. April 1996 X R 128/94, BFH/NV 1996, 877).
  • FG Rheinland-Pfalz, 03.05.2006 - 1 K 1608/03

    Übergang zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich bei Einbringung nach § 24

    Auszug aus BFH, 14.11.2007 - XI R 32/06
    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1298 veröffentlicht.
  • BFH, 09.11.1999 - II R 45/97

    Restkaufpreisforderung aus Betriebsveräußerung

  • BFH, 25.07.1972 - VIII R 3/66

    Einstellung des Gewerbebetriebs - Forderungen - Überführung in Privatvermögen -

  • BFH, 23.08.1991 - IV B 69/90

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung eines Steuerpflichtigen, der seinen Betrieb

  • BFH, 12.07.2017 - X B 16/17

    Anforderungen an die Aufzeichnungen bei Gewinnermittlung durch

    Wenn sowohl der zu Buchwerten eingebrachte Betrieb als auch die aufnehmende Personengesellschaft ihre Gewinne durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, ist der einbringende Einzelunternehmer nicht zur Ermittlung eines Übergangsgewinns verpflichtet (vgl. BFH-Urteile vom 13. September 2001 IV R 13/01, BFHE 196, 546, BStBl II 2002, 287, unter II.2., und vom 14. November 2007 XI R 32/06, BFH/NV 2008, 385, unter II.1.d aa), zumal die aufnehmende Personengesellschaft sogleich ein gegenläufiges Übernahmeergebnis ermitteln müsste.
  • BFH, 04.12.2012 - VIII R 41/09

    Zurückbehaltung von Forderungen im Rahmen einer Praxiseinbringung i. S. des § 24

    aa) Entgegen der Auffassung des BMF gehen anlässlich einer Einbringung i.S. des § 24 UmwStG zurückbehaltene Forderungen nicht zwangsläufig in das Privatvermögen des Einbringenden über (BFH-Urteil vom 14. November 2007 XI R 32/06, BFH/NV 2008, 385).

    Erklärt der Steuerpflichtige nicht ausdrücklich eine Übernahme der zurückbehaltenen betrieblich begründeten Forderungen ins Privatvermögen, kann er diese auch ohne Betrieb als Restbetriebsvermögen behandeln und schrittweise einziehen (BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 385; in BFH/NV 2000, 686).

    Nach zutreffender Auffassung des FG muss der Einbringende seine Forderungen dabei nicht in einem bestimmten Abwicklungszeitraum einziehen (offengelassen im BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 385).

    Denn die Aufdeckung aller stillen Reserven der wesentlichen Betriebsgrundlagen und die Ermittlung eines Einbringungsgewinns auf der Grundlage einer Einbringungsbilanz und einer Eröffnungsbilanz der Gesellschaft sind Voraussetzung für die Begünstigungen der §§ 16, 34 EStG (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123, unter C.I.1.; BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 385; vom 5. April 1984 IV R 88/80, BFHE 141, 27, BStBl II 1984, 518).

    Daher findet in Bezug auf die zurückbehaltenen Forderungen kein Wechsel der Gewinnermittlungsart statt (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 385; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 196, 546, BStBl II 2002, 287; Korn, Finanz-Rundschau --FR-- 2005, 1236, unter IV.).

    Soweit der XI. Senat des BFH in seinem Urteil in BFH/NV 2008, 385 den Grundsatz der Totalgewinnidentität nur dann als gewahrt angesehen haben sollte, wenn die zurückbehaltenen Forderungen in einem überschaubaren Zeitraum nach der Einbringung der Praxis eingezogen werden, könnte ihm der erkennende Senat nicht folgen.

  • BFH, 11.04.2013 - III R 32/12

    Gewinnermittlung bei Realteilung einer Mitunternehmerschaft ohne Spitzenausgleich

    Bei der Einbringung zum Buchwert unter Fortsetzung der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG durch die aufnehmende Gesellschaft verzichtet der BFH auf die Erstellung einer Einbringungs- und einer Übergangsbilanz, so dass es keines (fiktiven) Übergangs zum Bestandsvergleich bedarf (BFH-Urteile vom 13. September 2001 IV R 13/01, BFHE 196, 546, BStBl II 2002, 287, und vom 14. November 2007 XI R 32/06, BFH/NV 2008, 385).
  • BFH, 11.05.2016 - X R 61/14

    Behandlung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens bei Strukturwandel zur

    Ebenso ist bei einer Einbringung, die nicht zum Buchwert vorgenommen wird, ein Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich samt Ansatz eines entsprechenden Übergangsgewinns vorzunehmen (BFH-Urteil vom 14. November 2007 XI R 32/06, BFH/NV 2008, 385, unter II.1.d aa).
  • BFH, 28.10.2009 - I R 99/08

    Keine "finale Betriebsaufgabe" durch Betriebsverlegung ins Ausland

    Diejenigen Selbständigen, die - wie der Kläger - ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1990 ermitteln, sind deshalb so zu behandeln, als wären sie im Augenblick der Betriebsaufgabe zunächst zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1990 übergegangen; das hat zur Folge, dass zunächst ein Übergangsgewinn zu ermitteln und zu besteuern ist (vgl. BFH-Urteile vom 10. Juli 1973 VIII R 34/71, BFHE 110, 137, BStBl II 1973, 786; vom 14. November 2007 XI R 32/06, BFH/NV 2008, 385, m. w. N.).
  • BFH, 26.06.2012 - VIII R 41/09

    Beitritts-Aufforderung BMF: Zurückbehaltene Forderungen bei Einbringung

    Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat bereits entschieden, dass Forderungen, die im Rahmen einer Praxiseinbringung zurückbehalten werden, nicht zwangsläufig in das Privatvermögen des Einbringenden übergehen (BFH-Urteil vom 14. November 2007 XI R 32/06, BFH/NV 2008, 385).

    Erklärt der Steuerpflichtige nicht ausdrücklich eine Entnahme der zurückbehaltenen betrieblich begründeten Forderungen ins Privatvermögen, kann er diese auch ohne Betrieb als Restbetriebsvermögen behandeln und schrittweise einziehen (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 385).

    Der erkennende Senat hat zu entscheiden, ob er sich dieser Rechtsprechung anschließt und ob der Einbringende seine Forderungen ggf. in einem bestimmten Abwicklungszeitraum einziehen muss (offengelassen im BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 385).

    Da das in BFH/NV 2008, 385 abgedruckte BFH-Urteil nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht ist und deshalb von der Finanzverwaltung nicht angewendet wird und zudem möglicherweise der Auffassung des BMF entgegensteht (Schreiben zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 11. November 2011 IV C 2-S 1978-b/08/10001/2011/0903665, BStBl I 2011, 1314, Rz 20.08, 24.03), besteht für die Steuerrechtspraxis eine erhebliche Rechtsunsicherheit.

  • FG Münster, 23.06.2009 - 1 K 4263/06

    Versteuerung zurückbehaltener Forderungen bei Praxiseinbringung

    Ausgehend vom Urteil des BFH vom 14.11.2007 (XI R 32/06) ist er nunmehr der Ansicht, dass die nicht eingebrachten Forderungen als Restbetriebsvermögen seines Einzelunternehmens fortgeführt werden müssten und erst mit Zufluss zu versteuern seien.

    In dem Fall, in dem der Einbringende aber Forderungen, hier seine Honoraransprüche, aus der Zeit vor der Einbringung zurückhält, tritt nach neuerer Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 14.11.2007 XI R 32/06, BFH/NV 2008, 359) eine solche Gewinnrealisierung nicht zwingend ein.

    Der Senat ist ausgehend von der dargestellten Rechtsprechung zum Betriebsvermögen ohne Betrieb wie der BFH der Ansicht, dass die Honorarforderungen in einer Art Restbetriebsvermögen des Einbringenden bleiben (BFH-Urteil vom 14.11.2007 XI R 32/06, BFH/NV 2008, 385).

    Anders als vom BFH in der Entscheidung vom 14.11.2007 (XI R 32/06, BFH/NV 2008, 385) gefordert, kann es nicht darauf ankommen, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die zurückbehaltenen Forderungen innerhalb einer absehbaren Zeit nach der Einbringung geschäftlich verwertet werden.

    Die Revisionszulassung ergibt sich aus § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, da das Urteil des BFH vom 14.11.2007 (XI R 32/06, BFH/NV 2008, 385) im BStBl I nicht veröffentlich ist und auch von der Finanzverwaltung angabegemäß nicht angewandt werden soll.

  • FG Hamburg, 18.04.2012 - 3 K 89/11

    Realteilung ohne Spitzenausgleich bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer

    Für den umgekehrten Fall der Einbringung einer Einzelpraxis, für die der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wurde, in eine Sozietät zum Buchwert (§ 24 UmwStG) kann nach Auffassung des BFH auf die Erstellung einer Einbringungs- und Übergangsbilanz verzichtet werden (BFH-Urteile vom 14.11.2007 XI R 32/06, BFH/NV 2008, 385; vom 13.09.2001 IV R 13/01, BFHE 196, 546, BStBl II 2002, 287).
  • FG Rheinland-Pfalz, 02.05.2012 - 1 K 1146/10

    Übergang zum Bestandsvergleich bei Realteilung einer Mitunternehmerschaft mit

    Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. November 2007 (XI R 32/06, BFH/NV 2008, 385) sei ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittele und sein Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft einbringe, zwar grundsätzlich so zu behandeln, als wäre er im Zeitpunkt der Einbringung zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG übergegangen.

    In diesen Fällen ist deshalb wegen des Wechsels der Gewinnermittlungsart in der Regel ein Übergangsgewinn zu ermitteln (vgl. BFH, Urteil vom 14. November 2007, a.a.O., m.w.N.).

    Einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. November 2007 (a.a.O. ) zufolge ist ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt und sein Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft einbringt, grundsätzlich ebenfalls so zu behandeln, als wäre er im Zeitpunkt der Einbringung zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG übergegangen; dies gilt allerdings nicht in Fällen der Buchwertfortführung.

  • BFH, 25.02.2014 - X R 34/11

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen - Keine notwendige Beiladung des

    Das gilt gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO nicht für Beiladungen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 14. November 2007 XI R 32/06, BFH/NV 2008, 359, unter II.3.).
  • BFH, 11.01.2018 - X R 21/17

    Beiladung im Revisionsverfahren

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.09.2014 - 3 K 2294/12

    Keine Versteuerung eines Übergangsgewinns im Zeitpunkt des Wechsels zur

  • BFH, 01.07.2020 - III R 13/19

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01.07.2020 - III R 39/18:

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